Bundesfinanzhof hat Zweifel an der neuen Grundsteuer

München (Reuters) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der Berechnung der neuen Grundsteuer, die vom nächsten Jahr an von allen Haus- und Grundstücksbesitzern erhoben werden soll.

Eigentümer müssten die Möglichkeit haben nachzuweisen, dass der tatsächliche Wert ihres Grundstücks deutlich unter dem vom Finanzamt festgestellten Wert liege, heißt es in einem Beschluss des BFH von Ende Mai, über den das oberste deutsche Steuergericht am Donnerstag berichtete. (Az. II B 78/23 und 79/23) Die Grundsteuer dürfte damit ein Fall für das Bundesverfassungsgericht werden. Der Eigentümerverband Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler haben angekündigt, ihre Musterklagen vor den Finanzgerichten weiterzubetreiben. “Es wird eine zeitnahe Entscheidung aus Karlsruhe angestrebt”, hieß es in deren Mitteilung. Der Beschluss des BFH sei ein wichtiges Signal.

Das Münchner Gericht äußerte sich nicht dazu, ob es die neue Grundsteuer grundsätzlich für verfassungswidrig hält. In zwei Eilverfahren gab es aber zwei Wohnungseigentümern aus Rheinland-Pfalz im Streit mit dem Finanzamt recht. Diese hatten gegen den Grundsteuerbescheid vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geklagt. Weil dieses ebenfalls Zweifel an der Neuregelung hatte, rief es den BFH an. In dessen Beschluss heißt es, es bestünden “bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte”, wenn sich die Eigentümer nicht gegen die Einstufung wehren könnten.

Diese richtet sich im sogenannten “Bundesmodell”, das die meisten Länder verwenden, nach dem Bodenrichtwert und dem Mietpreis von 2022. Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler erklärten, diese seien “vielerorts fernab jeder Realität und ihre Herleitung nicht nachvollziehbar”.

Der BFH entschied, die Finanzämter dürften zwar pauschale Annahmen zu der Berechnung treffen, weil sich die gut 36 Millionen Grundstücke und Gebäude in ganz Deutschland anders nicht neu bewerten ließen. Wenn die errechneten Werte aber deutlich über dem tatsächlichen Wert lägen – der BFH nennt eine Abweichung von etwa 40 Prozent -, müssten die Eigentümer die Möglichkeit bekommen, das dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen. Länder wie Bayern verwenden ein eigenes, einfacheres Bewertungsmodell.

(Bericht von Alexander Hübner, redigiert von Myria Mildenberger. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)

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