Schufa darf Daten säumiger Zahler grundsätzlich auch nach Geldeingang speichern

Karlsruhe, 18. Dez (Reuters) – Die Wirtschaftsauskunftei Schufa muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe Daten über säumige Zahler nicht sofort löschen, auch wenn die Forderungen beglichen wurden.

Vielmehr können die Daten über Zahlungsausfälle in der Regel 18 Monate bis zu drei Jahre gespeichert bleiben.

Darüber hinaus muss aber eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Ein Schuldner kann etwa besondere Umstände vortragen, weshalb er eine offene Rechnung nicht fristgerecht begleichen konnte.

Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil hob der BGH eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf und wies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück.

Die Kölner Richter hatten eine sofortige Löschung nach Begleichung der Schulden verlangt.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher drei Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen. Daraufhin wurde seine Kreditwürdigkeit bei der Schufa als “sehr kritisch” eingestuft.

Die Daten blieben gespeichert, obwohl der Verbraucher inzwischen bezahlt hatte. Die Schufa erhebt Daten zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und gibt diese auf Anfrage an Unternehmen weiter. Wegen der langen Speicherungsdauer verklagte der Betroffene die Schufa und forderte Schadenersatz.

Das OLG Köln sprach ihm zunächst rund 1000 Euro zu.

Der BGH hob diese Entscheidung auf, gab aber Hinweise, wie die Fristen von 18 Monaten bis zu maximal drei Jahren zu bestimmen sind. Danach ist die kürzere Löschungsfrist dann anzuwenden, wenn es innerhalb von 18 Monaten keine neuen Zahlungsausfälle gibt und die Schuld nach entsprechenden Mahnungen innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde.

Außerdem darf der Verbraucher keine Einträge im Schuldnerverzeichnis oder im Insolvenzregister haben. Treffen die drei Voraussetzungen nicht zu, ist eine Speicherung der Negativdaten bis zu drei Jahren möglich.

Der BGH nahm bei diesen Richtwerten Bezug auf Richtwerte des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

Das OLG Köln muss nun prüfen, ob bei dem Schuldner die Voraussetzungen für eine frühere Löschung vorlagen oder ob er besondere Umstände für die Zahlungsausfälle geltend machen kann.

Die Pressesprecherin der Schufa begrüßte die BGH-Entscheidung und forderte eine gesetzliche Grundlage für die Speicherungsfristen für Wirtschaftsauskunfteien. Aber auch die Anwälte des Schuldners bewerteten die BGH-Entscheidung als positiv, weil jetzt eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse.

(Aktenzeichen: I ZR 97/25)

(Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Sabine Wollrab. Bei Rückfragen wenden Sie sich an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)

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